CONDITIONS GENERALES DE VENTE

ARTICLE I: GENERALITES - ENGAGEMENT 

Les présentes conditions générales de vente sont systématiquement adressées ou remises à chaque acheteur pour lui permettre de passer commande. Toutes nos ventes sont faites exclusivement aux présentes conditions générales de vente, qui prévalent sur toute condition d’achat ou particulière sauf dérogation formelle et écrite de notre part. Les conditions générales d’achat de l’acquéreur ne nous sont opposables qu’en cas d’accord exprès de notre part faisant l’objet d’une mention particulière sur nos confirmations écrites, de commandes. Toute condition contraire posée par l’acheteur nous sera donc, à défaut d’acceptation expresse, inopposable, quel que soit le moment ou elle aura pu être portée à notre connaissance. Les renseignements donnés par nos catalogues, prospectus et tarifs, ainsi que les déclarations de nos employés n’ont qu’une valeur indicative, Sauf modification expresse dans la huitaine par le client, l’ordre est considéré comme ferme et définitif aux présentes conditions de vente. Aucune annulation de commande, qui doit être sollicitée par écrit avant l’expédition des marchandises, ne peut intervenir sans notre accord exprès et écrit. Nous nous réservons le droit de la refuser ou de la subordonner au paiement préalable d’une indemnité compensatrice représentative du préjudice subi.


ARTICLE 2: MODIFICATION DES CONDITIONS GENERALES DE VENTE

Dans le cas où nous serions amenés à consentir à d’autres acquéreurs des conditions qui, dans leur ensemble prix, modalités de paiement, garantie..., seraient plus favorables que celles prévues aux présentes conditions générales de vente pour des sommes, des quantités et une qualité semblables, qui ne seraient pas justifiées par des contreparties réelles, et qui créeraient au profit de ces acquéreurs un avantage dans la concurrence, nous en ferons bénéficier l’acheteur à compter du jour de leur application aux autres acquéreurs. A cette fin, le vendeur transmettra à l’acquéreur le contenu des conditions plus favorables qu’il aurait ainsi consenties.  


ARTICLE 3: CONFIRMATIONS

Toutes les commandes que nous prenons ou recevons ne deviennent définitives qu’après confirmation écrite de notre part. Nos confirmations précisent le prix, les conditions de paiement, la quantité,. les références d’identification, le cas échéant, les délais de livraison partielle ou totale, les conditions de livraison et leurs modalités financières. L’acceptation pourra également résulter de l’expédition ou de la délivrance des marchandises. Le bénéfice de la commande est personnel à l’acheteur et ne peut être cédé sans l’accord de la société. ROLLER-TECH SARL. 

ARTICLE 4 :DELAIS DE LIVRAISON

La livraison est effectuée soit par la remise directe des marchandises à l’acheteur, soit par délivrance à un transporteur dans nos locaux. Les livraisons ne sont opérées qu’en fonction des disponibilités et dans l’ordre d’arrivée des commandes, nous sommes autorisés à procéder à des livraisons de façon globale ou partielle. Les délais de livraison sont donnés de façon aussi exacte que possible en fonction des possibilités d’approvisionnent et de transport, sans garantie toutefois de notre part. Les éventuels retards de livraison ne peuvent donner lieu à une quelconque indemnisation, ni justifier la rupture de la commande. La livraison dans les délais ne peut intervenir que si l’acheteur est à jour de ses obligations, quelle qu’en soit la cause.


2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziffer IV.1.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffer IV.4. bis IV.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer IV.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

7. Bei Reparatur-/Erneuerungs-/Bearbeitungsaufträgen bzw. Werkverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesen Aufträgen und aus früheren Aufträgen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

8. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


V. Schutz-/Urheberrechte


1. Soweit unsere Leistung in der Erteilung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen, usw.

2. Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Angaben geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


VI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge


1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind diese frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten der Wartung, Pflege und Versicherung trägt der Kunde.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und Änderungskosten für Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung bleiben Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges Eigentum. Wenn nicht anders bestätigt, sind die berechneten Werkzeugkosten anteilige Kosten.

3. Die Richtigkeit der hergestellten Formen und sonstiger technischer Vorrichtungen muss vom Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster aus sämtlichen Kalibern der Form werden zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeitsbestätigung des Kunden, auch wenn sie mittelbar z.B. in Form von Auftragsabrufen erfolgt, gilt für uns verbindlich für die Aufnahme der Produktion, ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits bedarf.

4. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

5. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Kunde die Kosten für den Transport (inkl. Steuern und Zöllen), die Verpackung und die Transportversicherung hinsichtlich der Verlagerungen des Werkzeuges.


VII. Mängelhaftung


1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbe-mitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Kunden.

2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen des BGB zu. Dies mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Kunden lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.

3. Soweit der Kunde unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellt (Fremdzubehör), leisten wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten und diese Bedingungen nicht über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehen.

4. Sachmängelhaftungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn – nach Verlassen unseres Betriebs – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.

5. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs.3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus resultieren, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen. Soweit die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.

6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.

7. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Kunde bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

8. Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen unseres Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien uns dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.


VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung


1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzugs, Beratungsverschuldens, Verschuldens bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

2. Die Beschränkungen aus Ziffer VIII.1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (sog. „Kardinal-pflichten“), wobei hier die Haftung beschränkt wird auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Kunden oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.


IX. Allgemeine Bestimmungen


1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Kunden ist unser Betrieb.

2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz unserer Hauptniederlassung oder nach unserer Wahl der Gerichtsstand des Kunden.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Stand Juni 2018
REIFF Technische Produkte GmbH | 72762 Reutlingen

Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der REIFF Technische Produkte GmbH in unterschiedlichen Sprachen als PDF-Download.


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